Lärmschutz

Baumaschinen

Lärmverbote im Wohngebiet

Diesbezüglich hat der Gemeinderat - über die Lärmschutzbestimmungen anderer Gesetze, wie z. B. des NÖ Polizeistrafgesetzes, mit Verordnung festgelegt: Verordnung zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Umwelt (Auszug): 

„§ 4 Lärmverbote im Wohngebiet Abs. 1) Die Verrichtung von stark lärmender Haus- und Gartenarbeit ist

  • an Sonn- und Feiertagen zur Gänze, 
  • an Samstagen von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 
  • an allen Wochentagen in der Zeit der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten.

Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Garten- und Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Häcksler, Kreissäge, Bandsäge etc.) unabhängig von der Art des Antriebes. Das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur oder während der Reparatur ist verboten. Abs. 2) Stark lärmende Bautätigkeiten (z. B. Einsatz von Kompressoren, Baumaschinen sowie Schlagen und Hämmern) sind

  • an Sonn- und Feiertagen zur Gänze, 
  • an Samstagen von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 
  • an allen Wochentagen in der Zeit der Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr verboten. 

Von diesem Verbot sind Bautätigkeiten zur Behebung von Notständen ausgenommen.